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können unter bestimmten Voraussetzungen bei der
Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Teilweise können bei
der Handhabung Unterschiede von Bundesland zu Bundesland und auch von
Finanzamt zu Finanzamt auftreten.
Sprachreisen gelten entweder als
- Werbungskosten,
- Betriebsausgaben oder
- Sonderausgaben.
Grundsätzlich muss dem Finanzamt deutlich gemacht werden, dass der
hauptsächliche Grund der Sprachreise (In- und Ausland) der Vertiefung
bzw. dem Erwerb von Sprachkenntnissen dient. D.h., dass der Sprachkurs
entweder der beruflichen Fortbildung (Werbungskosten) dienen muss bzw.
unter die Ausbildungskosten (Sonderausgaben) fällt.
Im Falle einer beruflichen Fortbildung muss nachgewiesen werden, dass
die Sprachreise überwiegend aus beruflichen Gründen angetreten wurde.
Um eine berufliche Einstufung der Sprachreise zu erlangen, sollte der
Nachweis (als Angestellter vom Arbeitgeber) erbracht werden, dass die
Fremdsprache im beruflichen Arbeitsumfeld benötigt wird. Als Bewerber
oder Student, für den Sprachkenntnisse Voraussetzung sind, sollte
nachgewiesen werden können, dass die Sprachreise in einem engen
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den Bewerbungen steht.
Ein privates Interesse des Sprachkurses sollte nahezu ausgeschlossen
sein bzw. als sehr gering eingestuft werden können. Die Sprachreise
sollte ohne Begleitung von Familienangehörigen und möglichst nicht in
der Urlaubszeit stattfinden, da es schwierig sein könnte eine
berufliche Veranlassung glaubhaft zu machen.
Ausbildungskosten entstehen in Verbindung mit der Berufsausbildung.
Darunter fallen z.B. Aufwendungen zur Erlangung eines Schulabschlusses
(Abitur Abendgymnasium). Ausbildungskosten sind als Sonderausgaben bis
zu 1227,- EUR pro Jahr abziehbar. Darunter fallen auch Aufwendungen für
Weiterbildungen in einem nicht ausgeübten Beruf.
Da der Fremdsprachenerwerb auch in den privaten Bildungsbereich fällt,
wird dieser vom Bundesfinanzhof bis zum Beweis des Gegenteils dem
Bereich der privaten Lebensführung zugeschlagen. Wir empfehlen daher
den Sachverhalt möglichst ausführlich darzustellen und auch detailliert
auf die Inhalte des Sprachkurses einzugehen. Sprachkurse müssen
spezielle, auf das Fachgebiet des Teilnehmers ausgerichtete Kenntnisse
vermitteln. Der Veranstalter oder die Sprachschule selber sollte
gebeten werden, eine detaillierte Kursdokumentation und eine
Teilnahmenbestätigung auszustellen.
Es ist günstig, die Sprachkurskosten gesondert auszuweisen, da sie die
besten Chancen auf eine steuerliche Anerkennung haben. Die gesamten
Aufenthaltskosten und Reisekosten sind sehr selten komplett abzusetzen,
da eine Abgrenzung zu privaten Interessen der Reise meist nicht 100%ig
nachzuweisen ist.
In Bezug auf die Intensität sind Vollzeitkurse mit ganztägigem
Unterricht erforderlich (mind. 30 Unterrichtseinheiten á 45 min pro
Woche), da freie Vor- oder Nachmittage bei Halbtagskursen einen
Freizeitverdacht erwecken können.
Unterrichtsfreie Wochenende werden normalerweise nicht beanstandet.
Wir empfehlen sich vor Beginn des Sprachkurses bei dem zuständigen
Finanzamt oder bei einem Steuerberater zu informieren in welchem Unfang
die Sprachreise bei der Lohnsteuererklärung berücksichtigt werden kann.